Liebe Vereinskollegen, anbei erhaltet Ihr einen Auszug aus der Mail des Landessportpräsidenten Tiessen zu der neuen Landesverordung und der damit verbundenen schrittweisen Wiederaufnahme des Vereinssportes.

Wir werden in Kürze darüber informieren, wie wir unseren Vereinssport in kleinen Schritten wieder aufleben lassen. Gleichzeitig bitten wir aber auch um Verständnis, dass der Sport nicht wie gewohnt stattfinden kann. Wir arbeiten an einem verantwortungsvollen Wiedereinstieg. Die Handlungsempfehlungen des DOSB (10 Leitplanken), geben uns allen eine Orientierung:

„Die Landesregierung Schleswig-Holstein hat mit einer neuen Corona-Verordnung, die vom 4. Mai 2020 bis zum 17. Mai 2020 gilt, die Voraussetzungen für einen schrittweisen Wiedereinstieg in das vereinsbasierte Sporttreiben in Schleswig-Holstein geschaffen. Grundsätzlich bleiben zwar öffentliche und private Sportanlagen weiterhin geschlossen. Allerdings können sie für den Sport- und Trainingsbetrieb im Freizeit- und Breitensport zur Ausübung im Freien unter bestimmten Bedingungen genutzt werden. Diese Bedingungen sind in der Verordnung klar geregelt. Laut Begründung zu dieser Verordnung wird eine Differenzierung nach Sportarten explizit nicht vorgenommen. Entscheidend ist, dass bei der Ausübung ein Mindestabstand von 1,5 Metern nicht unterschritten wird.

Eine Orientierung dafür, wie diese für Schleswig-Holstein geltende neue Regelung in der Praxis umgesetzt werden soll, bieten die Handlungsempfehlungen des DOSB (10 Leitplanken) sowie die durch die jeweiligen Spitzenverbände auf Bundesebene erarbeiteten und vom DOSB akzeptierten sportartspezifischen Übergangsregelungen.

Der Landessportverband hat sich im Schulterschluss mit dem DOSB und den anderen fünfzehn Landessportbünden in einem engen Austausch mit der Politik für die vorsichtige Rückkehr in das vereinsbasierte Sporttreiben eingesetzt. Mit der jetzt in Schleswig-Holstein getroffenen Regelung ist nunmehr der Weg in eine „neue Normalität“ in den Sportvereinen geebnet worden. Wir setzen dabei alle auf eine verantwortungsvolle Beachtung der Vorgaben und Regelungen in den Vereinen. Oberstes Gebot ist die Gesundheit in der gesamten Bevölkerung und die Pandemie muss weiter erfolgreich eingedämmt werden.

Hier der Auszug aus der Landesverordnung vom 1. Mai 2020 für die den Sport betreffenden Regelungen:

§ 6 Einzelhandel, Dienstleister, Handwerker, Gesundheits- und Heilberufe, Einrichtungen, sonstige Stätten

(3) Es sind zu schließen:

  1. Bars, Clubs, Diskotheken, Kneipen, Cafés und ähnliche Betriebe,
  2. Theater, Opern, Konzerthäuser, Museen und ähnliche Einrichtungen,
  3. Messen, Ausstellungen, Kinos, Freizeit- und Tierparks und Anbieter von Freizeitaktivitäten (auch außerhalb von geschlossenen Räumen), Spielplätze, Spezialmärkte und ähnliche Einrichtungen,
  4. Spielhallen, Spielbanken und Wettannahmestellen,
  5. Betriebe des Prostitutionsgewerbes,
  6. öffentliche und private Sportanlagen (drinnen und draußen), Schwimm- und Spaßbäder, Fitnessstudios und ähnliche Einrichtungen,
  7. Bibliotheken,
  8. Sportboothäfen.

6) Abweichend von Absatz 3 Nummer 6 kann die zuständige Behörde für die Nutzung von Sportanlagen und Schwimmbädern durch Berufssportlerinnen und Berufssportler Ausnahmen unter der Bedingung zulassen, dass ein individuelles Hygienekonzept umgesetzt und der Ausschluss des Zugangs für weitere Personen sichergestellt wird. Die zuständige Behörde kann auch für Kaderathletinnen und Kaderathleten der olympischen und paralympischen Sportarten (Olympisches Kader, Paralympisches Kader; Nachwuchskader 1, Nachwuchskader 2) sowie deren Trainerinnen und Trainern unter Einhaltung der hygienischen und medizinischen Vorgaben ein Training an Bundesstützpunkten, am Olympiastützpunkt Hamburg/Schleswig-Holstein und an Landesstützpunkten Ausnahmen zulassen Satz 1 gilt entsprechend für die Nutzung von Schwimmbädern durch Rettungsschwimmerinnen und Rettungsschwimmer, soweit diese für die Vorbereitung des Wachdienstes zwingend notwendig ist, sowie deren Ausbilderinnen und Ausbilder. Das für Sport zuständige Ministerium ist über die Ausnahmegenehmigung zu unterrichten.

(8) Abweichend von Absatz 3 Nummer 8 dürfen die Sportboothäfen eingeschränkten Betrieb ermöglichen, sofern die Duschen und Gemeinschaftsräume, mit Ausnahme von Toilettenräumen tagsüber, geschlossen bleiben.

(11) Abweichend von Absatz 3 Nummer 6 können öffentliche und private Sportanlagen draußen für den Sport- und Trainingsbetrieb für den Freizeit- und Breitensport zur Ausübung kontaktfreier Sportarten unter folgenden Bedingungen genutzt werden:

  1. der Sport muss kontaktfrei durchgeführt werden,
  2. der Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen den Sportlern untereinander und zu den Trainerinnen und Trainern ist stets zu wahren,
  3. insbesondere bei der gemeinsamen Nutzung von Sportgeräten sind Hygienemaßnahmen einzuhalten,
  4. Umkleiden, Duschen, Gemeinschaftsräume und Gastronomie bleiben geschlossen,
  5. eine Steuerung des Zutritts zu den Sportanlagen unter Vermeidung von Warteschlangen erfolgt,
  6. Zuschauerinnen und Zuschauer dürfen die Einrichtungen nicht betreten sowie
  7. weitere vom Deutschen Olympischen Sportbund (DOSB) und den einzelnen Sportfachverbänden entwickelte Empfehlungen werden vor Aufnahme des Sportbetriebs umgesetzt und vor Ort in schriftlicher Form zur Information der Nutzerinnen und Nutzer mit dem Hinweis auf deren Verbindlichkeit ausgehängt.

Bitte beachten Sie, dass auch weiterhin öffentliche und nichtöffentliche Versammlungen sowohl unter freiem Himmel als auch in geschlossenen Räumen nicht zulässig sind. Die Einreise nach Schleswig-Holstein zu Tourismuszwecken bleibt auch nach dem 4. Mai grundsätzlich verboten. Gleiches gilt für Freizeitzwecke, ausgenommen Einreisen zur Ausübung kontaktarmer Sportarten sowie zum Besuch von Museen.“

Die Gesamtverordnung des Landes Schleswig- Holstein finden Sie auf der Homepage des Landes. Die Übersicht über die durch die Spitzenverbände erarbeiteten sportartspezifischen Übergangsregelungen finden Sie auf der Seite des DOSB. Weitere Informationen finden Sie zudem auf der Corona- Sonderseite des Landessportverbandes.