Wir stellen Ihnen erneut eine wichtige Mail aus dem LSV Schleswig- Holstein e. V. zur Verfügung.

Den Sport betreffend wurden lediglich die Zuschauerzahlen (Gäste bei Veranstaltungen lt. § 5 der Landesverordnung) geändert.

An die

Mitglieder des Beirates im

Landessportverband Schleswig-Holstein (LSV)

sowie die im LSV organisierten Sportvereine

Sehr geehrte Damen und Herren,

die Landesregierung hat am 8.02.2022 eine Neufassung der Corona-Bekämpfungsverordnung beschlossen. Ab heute (9.02.2022) gelten die bereits in der vergangenen Woche angekündigten Änderungen im Einzelhandel, der Gastronomie, usw.. Die neue Verordnung ist gültig bis zum 2.03.2022.

Die vom LSV gegenüber der Landesregierung geforderten Lockerungen der Corona-Beschränkungen im Sport (§ 11 LVO) hat es leider nicht gegeben (siehe Rundmail vom 2.02.2022).

Die den Sport betreffenden Änderungen kurz zusammengefasst:

  • Für die Gastronomie entfällt die bisherige Sperrstunde. Alle anderen Regelungen (2G-Plus und Maskenpflicht in Innenbereichen) bleiben bestehen.
  • Für Veranstaltungen gelten neue maximale Zuschauerzahlen.

Zuschauerinnen und Zuschauer bei Veranstaltungen

Innerhalb geschlossener Räume können unter Einhaltung der 2G-Regel grundsätzlich 500 Gäste teilnehmen. Unter bestimmten Bedingungen sind weitere 3.500 und damit insgesamt maximal 4.000 Gäste zulässig – dies richtet sich insbesondere nach den Kapazitäten des Veranstaltungsortes, die über die grundsätzlich zulässigen Plätze hinausgehen.

Mehr als 500 Gäste können an der Veranstaltung teilnehmen, wenn

– die Gäste feste Sitzplätze haben, die sie höchstens kurzzeitig verlassen.

– die Gäste gleichmäßig auf die vorhandene räumliche Kapazität verteilt sind.

– die für die weiteren Gäste verbleibende Kapazität höchstens zu 30 Prozent ausgelastet ist.

Beispiel: Eine Halle bietet 10.000 Sitzplätze. 30 Prozent der über die 500 Personen hinausgehenden 9.500 Plätze = 2.850. Es dürfen 500 + 2.850 Personen, also insgesamt 3.350 teilnehmen.

Auch außerhalb geschlossener Räume können grundsätzlich 500 Gäste teilnehmen. Unter bestimmten Bedingungen sind insgesamt maximal 10.000 Gäste zulässig – auch dies richtet sich insbesondere nach den Kapazitäten des Veranstaltungsortes, die über die grundsätzlich zulässigen Plätze hinausgehen. Mehr als 500 Gäste können an der Veranstaltung teilnehmen, wenn

– die Gäste feste Sitz- oder Stehplätze haben, die sie höchstens kurzzeitig verlassen.

– die Gäste gleichmäßig auf die vorhandene räumliche Kapazität verteilt sind.

– die für die weiteren Gäste verbleibende Kapazität höchstens zu 50 Prozent ausgelastet ist.

Beispiel: Ein Stadion bietet 10.000 Plätze. 50 Prozent der über die 500 Personen hinausgehenden 9.500 Plätze = 4.750. Es dürfen 500 + 4.750 Gäste, also insgesamt 5.250 teilnehmen.

In jedem Fall – innen wie außen – müssen entsprechende Hygienekonzepte erstellt werden. Innerhalb geschlossener Räume gilt für alle Gäste Maskenpflicht ebenso bei Veranstaltungen in Außenbereichen mit mehr als 100 Teilnehmerinnen und Teilnehmern. Die allgemeinen Anforderungen bei Veranstaltungen (§ 3) müssen ebenfalls weiterhin berücksichtigt werden.

Vereinsgastronomie

Für die Vereinsgastronomie gilt weiterhin § 7 (Gaststätten) der LVO.

Auch Vereinsheime/Clubhäuser müssen nun nicht mehr zwischen 23 Uhr bis 5 Uhr geschlossen werden. Die Sperrstunde entfällt.

Wichtige Links:

Aktuelle Landesverordnung:

Landesverordnung und Erlasse zum Umgang mit SARS-CoV-2

Aktuelle Pressemitteilung des Landes:

FAQ-Seite Land:

FAQ-Seite der Landesregierung

Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung:

COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung – SchAusnahmV

Mit freundlichen Grüßen

Thomas Niggemann       Diana Meyer

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Landessportverband Schleswig-Holstein e.V.

Winterbeker Weg 49, 24114 Kiel

Tel. 0431 / 6486-0

E-Mail: corona@lsv-sh.de

Internet: www.lsv-sh.de